Landesverband des Sächsischen
Groß- und Außenhandels/
Dienstleistungen e.V.

05.01.2012

Urlaubsansprüche und Krankheit (LAG BW)


Das LAG Baden-Württemberg entscheidet am 21.12.2011: Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten - (Az. 10 Sa 19/11).

Damit weicht das Gericht unserer Meinung nach vom Urteil des EuGH vom 20.01.2009 ab, in welchem dieses entschieden hat, dass § 7 Abs. 3 BUrlG auf den Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann, nicht anwendbar sei. Die Entscheidung des EuGH vom 22.11.2011 sagt lediglich, dass eine Vorschrift, die (anders als § 7 Abs. 3 BUrlG) eine 15-monatige Übertragungsfrist beeinhaltet, europarechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine "richtlinienkonforme Auslegung" von § 7 Abs. 3 BUrlG ist m.A.n. mit der Entscheidung des EuGH nicht zu vereinbaren, da der EuGH in der Entscheidung vom 20.01.2009 als Rechtfolge der unionsunkonformen Regelung gerade nicht eine "unionskonforme Auslegung" (Rechtsfortbildung), sondern eine Nichtanwendbarkeit vorgesehen hat.


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